AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Quadcenter Altmark
(Dezember 2018)
01. Geltungsbereich
Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Geschäften zugrunde, gleichgültig, ob es sich um die Lieferung eines Fahrzeuges oder den Verkauf von Fahrzeug-
und Zubehörteilen oder um die Durchführung von Arbeiten an einem Fahrzeug (Reparaturen, Umbauten, Änderungen) geht. Sie gelten für sämtliche Geschäfte mit den betreffenden Kunden bzw.
Auftraggebern und müssen für Folgeaufträge/-geschäfte nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
02. Preisangaben
Unsere Preisangaben, gleichgültig, ob mündlich oder schriftlich, sind Tagespreise in Euro und inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nicht anders angegeben. Sämtliche Preisangaben sind
freibleibend und unverbindlich, Irrtum und Druckfehler vorbehalten.
03. Vertragsaufhebung
Wünscht ein Kunde nachträglich die Aufhebung eines mit uns verbindlich geschlossenen Vertrages, ohne dass ein entsprechender Rechtsanspruch nach dem Vertrag den vorliegenden AGB oder
gesetzlichen Bestimmungen besteht, so entscheiden wir in freiem Ermessen, ob diesem Wunsch nachgegeben wird oder nicht. Wird dem Aufhebungswunsch des Kunden entsprochen, besteht auch ohne gesonderte
ausdrückliche Vereinbarung zu unseren Gunsten ein pauschaler Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung in Höhe von 15% der Auftragssumme. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen,
dass der Schaden im konkreten Einzelfall geringer ausgefallen ist. Wir behalten uns vor, im Einzelfall auch eine konkrete Schadensberechnung durchzuführen.
04. Beschaffenheit der Fahrzeuge, Veränderungen
Grundsätzlich sind die von uns ausgelieferten Fahrzeuge nach der Allgemeinen Straßenverkehrszulassungsordnung zugelassen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Werden im Hinblick auf einen
besonderen Verwendungszweck des Kunden Umbauten oder Änderungen vorgenommen, können diese dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr für die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Straßenverkehr
zugelassen ist. Das gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug für Wettbewerbszwecke ausgestattet wird. Solche Änderungen führen zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis und darüber
hinaus auch zur erheblichen Senkung der Haltbarkeitsdauer diverser Fahrzeugteile. Dies wiederum kann auch zu Folgeschäden an anderen Fahrzeugteilen führen. Für den Verlust der Allgemeinen
Betriebserlaubnis und die beschriebenen Schäden übernehmen wir in diesem Fall keinerlei Gewährleistung oder Haftung.
05. Beschaffenheit/Eigenschaften von Fahrzeugteilen
Der Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen/Zubehör kann zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) führen. Der Erhalt der ABE bei der Lieferung und der Montage von
Fahrzeugteilen/Zubehörteilen ist von uns vertraglich nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde. Grundsätzlich trägt der Kunde die Verantwortung für den Erhalt
der Allgemeinen Betriebserlaubnis seines Fahrzeuges.
Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile sind von uns vertraglich nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich Bestandteil unserer Leistungsverpflichtungen ist.
06. Liefertermine
Vereinbarte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, außer wenn sie ausdrücklich und schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden. Mit unserer Lieferungs-/Leistungsverpflichtung kommen
wir erst in Verzug, wenn nach Ablauf des vereinbarten Termins der Kunde eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
07. Abnahme/Abnahmeverzug
Bei Kaufverträgen ist der Käufer verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Erfolgt die Abnahme
innerhalb der vorgenannten Frist nicht, so sind wir berechtigt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 1 Woche zu setzen für die Nachholung der Abnahme. Nach Ablauf dieser
Nachfrist wird der Kaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, in diesem Falle vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Erfüllung zu verlangen. Der Setzung
dieser Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hat oder offenkundig nicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in der Lage ist. Wir sind
berechtigt, im Falle der Erfüllungsverweigerung einen Schadenersatz von pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises geltend zu machen. Dem Käufer bleibt nachgelassen, in diesem Fall
nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall auch nachzuweisen, dass der Schaden höher ist.
08. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Kaufpreise für Fahrzeuge, Ersatzteile oder Zubehör und die Vergütung für Dienstleistungen und Werklöhne für Reparaturen bei Abholung in bar zu zahlen.
Erfolgt die Auslieferung auf Wunsch des Kunden durch uns oder per Paketdienst oder Spedition, so ist der Kaufpreis vorab zu zahlen.
09. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises und eventuelle Verzugsschadenersatzansprüche aufgrund verspäteter Zahlung des selben unser Eigentum. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Erwerb des Kaufgegenstandes zum Betrieb seines Handelgewerbes
gehört, so gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch bzgl. sämtlicher sonstiger Forderungen, die uns aus einer laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen. Zu einem Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat oder für anderweitige Forderungen aus
einer laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene anderweitige Sicherung besteht. Für die Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz an dem Fahrzeugbrief zu.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende
Überlassung, Nutzung oder Veränderung des Kaufgegenstandes nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits zulässig. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des
Kaufgegenstandes, Ausübung eines Werkunternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat uns der Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten auf das Bestehen unseres
Eigentumsvorbehalts hinzuweisen.
Aufgrund des Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand heraus zu verlangen wenn:
a) Der Käufer bei vereinbarter Teilzahlung mit mindestens 2 Raten in Verzug ist und
der rückständige Betrag 10 % des Gesamtkaufpreises beträgt.
b) Der Käufer in Vermögensverfall gerät. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ein Haftbefehl zwecks Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung besteht oder ein Insolvenz(antrags)verfahren über sein Vermögen anhängig
ist.
c) Der Käufer ohne die vereinbarte vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen versucht den
Kaufgegenstand zu veräußern, zu verpfänden, Sicherungs zu übereignen, zu vermieten oder anderweitige unsere Sicherung beeinträchtigende Verfügungen oder Veränderungen bzgl. des Kaufgegenstandes
vornimmt oder uns nicht umgehend über einen Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand im Rahmen eines Werkunternehmerpfandrechts oder sonstiger Pfändungen unterrichtet.
Im Falle einer Rücknahme des Kaufgegenstandes aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, ist bei der Abrechnung der gewöhnliche Verkaufswert des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung der bisherigen Abnutzung anzusetzen. Bei Kraftfahrzeugen oder Kaufgegenständen mit einem Verkaufspreis von mindestens EUR 1.000,00 sind wir berechtigt, den gewöhnlichen Verkaufswert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unserer Wahl ermitteln zu lassen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Für die darüber hinausgehenden Verwertungskosten sind wir berechtigt, ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass die Verwertungskosten tatsächlich niedriger waren; wir behalten uns vor eventuelle höhere Verwertungskosten konkret nachzuweisen.
10. Gewährleistung/Garantie
Gegenüber Verbrauchern übernehmen wir die Gewährleistung sowohl für Neu- als auch Gebrauchtfahrzeuge, sowie Fahrzeugteile und Zubehör im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Neu- und Gebrauchtfahrzeugen bestehen Gewährleistungsansprüche nur dann, wenn das Fahrzeug entsprechend unseren bzw. den Herstellervorschriften regelmäßig gewartet und die
vorgeschriebenen Inspektionen durch einen geeigneten Fachbetrieb (Kfz-Meisterbetrieb) durchgeführt wurden. Der Nachweis hierfür obliegt dem Käufer. Verkäufe an Unternehmer erfolgen,
soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
11. Gerichtsstand
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, so ist Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem
Vertrag Kakerbeck und Gerichtsstand Gardelegen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
12. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht.